r e d t e c . p r o d u c t i o n s
General terms and conditions
Jede Vermietung erfolgt ausschließlich zu den folgenden Bedingungen, welche der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag/Lieferschein/Angebot anerkennt. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben ausdrücklich keine Gültigkeit. Der Vermieter, redtec.productions, ist berechtigt, im Einzelfall vom Vertrag kurzfristig zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel an der Liquidität des Mieters oder andere Umstände bekannt werden, die vermuten lassen müssen, dass der Mietvertrag von Seiten des Mieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Angebote, Kaution
Alle seitens von redtec.productions unterbreiteten Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von redtec.productions zu Stande.
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im bestätigten Angebot. Die Mietgebühr ist bei Abholung der Mietgegenstände in Bar oder per Überweisung vor der Abholung fällig. Eine andere Zahlungsweise ist vorher vom Vermieter zu genehmigen. Bei Erstkunden ist ein gültiger Personalausweis vom Mieter vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall eine angemessene Kaution zu verlangen.
§ 3 Mietdauer
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag, sie beginnt mit Abholung der Mietsache und endet mit der vollständigen und einwandfreien Rückgabe des Materials. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Rückgabe nach Ablauf der berechneten Tage bis spätestens Geschäftsschluss des auf den letzten Miettag folgenden Geschäftstages zu tätigen. Die vereinbarte Mietdauer ist unbedingt einzuhalten, bei eigenmächtiger Verlängerung wird entstandener Schaden (z.B. Zumietungen für den nächsten Einsatz), mindestens jedoch ein weiterer Einsatztag zusätzlich berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Mietgegenstände sind bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort sauber, geordnet und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei vereinbarter Rücklieferung (Abholung beim Mieter) durch redtec.productions ist sicherzustellen, dass der Mieter am vereinbarten Abholort anzutreffen ist und das Equipment geordnet bereitsteht. Ein Helfer, der dem Fahrer beim Beladen des Fahrzeugs hilft, wird vorausgesetzt, sofern die Materialmenge dies erfordert.
Kann eine dieser Bedingungen nicht erfüllt werden, so ist dies vor Abschluss des Mietvertrages schriftlich festzuhalten und eine Lösung schriftlich zu dokumentieren. Kann der Fahrer von oder im Auftrag von redtec productions nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder abfahren (z.B. weil sich der Abbau verzögert hat), so können dem Mieter zusätzliche Einsatztage, ein angemessener Stundensatz für den Fahrer, sowie Schadensersatz in Rechnung gestellt werden.
Der Mieter verpflichtet sich, mit den an Ihn verliehenen Geräten samt Zubehör sorgsam umzugehen, und diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für Beschädigungen insbesondere durch Umfallen, Transportschäden, Überlastung, unzureichende Belüftung, Überspannung, Spannungsschwankungen, Witterungseinwirkungen, Verschmutzungen der Geräte, durch Einwirkung Dritter oder Fehlbedienung durch unzureichend qualifiziertes Personal, haftet der Mieter in vollem Umfang, sofern diese Beschädigung nicht von einer redtec.productions zugehörigen Person herbeigeführt wird. Gleiches gilt für den Verlust von Geräten. Diese Haftung beginnt bei Übergabe des Materials und endet beim Wiedereintreffen der gesamten Geräte und nach deren Überprüfung durch redtec.productions. Diese Haftung gilt auch bei Veranstaltungen, die durch Personal von redtec.productions betreut werden. Bei Veranstaltungen mit Betreuung ist der Mieter, sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet, für eine Bewachung des Equipments durch ein professionelles Sicherheitsunternehmen zu sorgen. Werden Geräte ohne Personal angemietet, so ist der Mieter für das Einhalten sämtlicher Sicherheitsrichtlinien alleine verantwortlich, insbesondere der UVV und VDE!
§ 5 Witterungseinflüsse
Bei Veranstaltungen, die außerhalb geschlossener Räume stattfinden, sorgt der Mieter für einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen wie z.B. Regen, Sturm etc. durch geeignete Überdachungen und Absicherungen. Diese Schutzmaßnahmen müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung mit redtec.productions abgeklärt werden. Dieses kann auch durch den Vermieter bei frühzeitiger Beauftragung und gegen Berechnung der Kosten erfolgen. Dies gilt für Bühnen, Lautsprecherboxen, Lichtanlagen, Mischpultplätze, Stromverteiler etc. Für Schäden, die in Folge unzureichender Überdachung oder Abdeckung durch Witterungseinwirkung an den Geräten entstehen, ist der Mieter in vollem Umfang haftbar. Ferner trägt er die Kosten für die eventuell notwendige Anmietung von Ersatzgeräten.
§ 6 Schäden, Verlust
Der Mieter verpflichtet sich, alle Störungen oder Schäden, die während der Mietzeit auftreten, oder den Verlust von Mietgegenständen sofort dem Vermieter zu melden. Der Diebstahl von Material ist ferner unverzüglich auch bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
redtec.productions ist nicht verpflichtet, den Mieter über sachgemäßes Aufstellen und Bedienen des Materials aufzuklären und haftet somit nicht für an Lebewesen, Gegenständen, Gebäuden oder Natur entstehenden Schäden. Falls sich der Mieter nicht im Stande sieht oder im Stande ist, das Material fachgerecht zu verwenden und aufzubauen, ist er in der Pflicht, sich bei redtec.productions über die fachgerechte Benutzung des Materials zu informieren, oder den Aufbau und die Verwendung zu unterlassen. redtec.productions behält sich vor, bei Zweifeln an der Fähigkeit des Mieters, oder durch den Mieter beauftragten Personen, den Mietvertrag zu jeder Zeit aufzulösen. Infolgedessen können vom Mieter keine Schadensersatzforderungen gestellt werden. Sollte diese Vertragskündigung nach Ausgabe des Materials stattfinden, kann der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung erheben.
§ 7 Entgegennahme der Geräte
Der Mieter hat Gelegenheit, sich von dem funktionstüchtigen Zustand der Geräte und deren Zubehör vor der Übernahme am Übergabeort zu überzeugen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so erkennt er die Ordnungsmäßigkeit ausdrücklich an. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit der Geräte.
§ 8 Reservierung
Reservierungen haben nur dann Ihre Gültigkeit, wenn das Material und der Termin von Seiten des Vermieters schriftlich bestätigt wurde. Spätere Reklamationen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 9 Stornierung
Bei Stornierungen bereits erteilter Aufträge werden folgende Anteile der Projektsumme als Stornierungsgebühr vereinbart: Über 30 Tage vor Projektbeginn oder Abholzeitpunkt: 20 % der bestätigten Auftragssumme; 30 bis zu 10 Tagen: 50%; 9 bis zu 7 Tagen: 80%. Bei Stornierung innerhalb der letzten 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist die volle Auftragssumme fällig. Gleiches gilt bei Nichtabholung von gemieteten Geräte. Die Gebühren gelten sowohl für reine Materialvermietung, also auch für Personaldienstleistungen und vollständige Projekte.
§ 10 Vermieter oder dessen Mitarbeiter
Der Vermieter haftet, abgesehen von den Verletzungen wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
§ 11 Eigentum der Firma redtec.productions
Alle vermieteten Geräte und Zubehör bleiben uneingeschränktes Eigentum von redtec productions, jede Weiterveräußerung und Untervermietung ohne Einwilligung von redtec productions ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn gegen den Kunden Mahnverfahren, Pfändungen, o.ä. vollstreckt werden.
§ 12 Änderungsvorbehalt
Der Vermieter behält sich geringfügige Änderungen bei Geräten, welche in Angeboten und Auftragsbestätigungen bzw. Mietverträgen aufgeführt sind vor, wobei wir die adäquate Funktion garantieren.
§ 13 Weitergabe an Dritte
Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Mietgegenstände geeigneten Dritten zur ordnungsgemäßen Nutzung zu überlassen. Diese Überlassung wird durch ein vom Mieter und Dritten gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll dokumentiert. Für Schäden, die im Zuge dieser Nutzung entstehen, ist dem Vermieter gegenüber ausdrücklich der Mieter haftbar. Über eine Weitergabe an Dritte ist der Vermieter durch den Mieter vorzeitig zu informieren.
§ 14 Reinigung
Die angemieteten Geräte, Kabel, usw. sind vom Kunden in einem einwandfreien und gesäuberten Zustand zurück zu bringen.
Sollten Reinigungsnachbesserungen seitens redtec.productions notwendig sein, so werden diese Kosten dem Kunden berechnet (zum normalen Stundenlohn, zzgl. Reinigungsmaterial).
§ 15 Personaldienstleistung
(1) Der Auftraggeber (Leistungsentgegennehmer) muss für die Sicherheit des gebuchten Personals Sorge tragen und sicherstellen, dass alle arbeitsrechtlichen und Arbeitssicherheitsvorschriften zu jeder Zeit eingehalten werden. Dementsprechend muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Sollten branchenunübliche Sicherheitsmaßnahmen von Nöten sein, muss der Auftraggeber diese zur Verfügung stellen. Ausgeschlossen hiervon sind Arbeitsklamotten, Sicherheitsschue, Handschuhe, Helm sowie gewerksspezifische Arbeitsmittel (z.B. PSA bei Riggern), die der Sicherheit dienen.
(2) Bei mehrtägigen Projekten, die weiter als 80km vom Firmensitz der Dietl Fabian & Plank Lucas GbR entfernt sind, muss der Auftraggeber für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit sorgen, sofern nicht anders vereinbart. Der Übernachtungsort/das Hotel sind im Voraus mit redtec.productions abzuklären.
(3) Sofern nicht ausdrücklich, schriftlich anders vereinbart, werden für Anfahrten und Rückfahrten, welche nicht am Projekttag durchgeführt werden, die Fahrzeit auf halbe oder ganze Tage aufgerundet und entsprechend der vereinbarten Sätze in Rechnung gestellt. DIes gilt nicht, wenn die Fahrzeiten noch innerhalb eines berechneten Tagessatzes liegen. Sollten bei Fahrten am Projekttag die maximale Arbeitszeit überschritten werden, wird der Mehraufwand entsprechend der Mehraufwandsregelung (§15 (4)) pro angefangener Stunde mit 1/4 bzw 1/8 des vereinbarten Halbtages- oder Tagessatzes berechnet. Bei Verwendung eines PKW wird eine Kilometerpauschale von 0,40€ pro km, bei Verwendung eines Sprinters 0,80€ pro km berechnet. Ausgangspunkt der Entfernungs- und Fahrzeitenberechnung ist, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Hauptsitz der Firma redtec.productions, Vitztumstraße 19, 85368 Moosburg.
(4) Sollten die Arbeitszeiten pro Tages- oder Halbtagessatz über 4h bzw. 8h hinausgehen, wird der Mehraufwand, sofern nicht ausdrücklich, schriftlich anders vereinbart, pro Stunde mit 1/8 des vereinbarten Tagessatzes bzw. 1/4 des vereinbarten Halbtagessatzes in Rechnung gestellt.
(5) Sollte aufgrund einer Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit keine anschließende Rückfahrt des Personals mehr möglich sein, so können dem Auftraggeber Übernachtungskosten, um eine sichere Rückfahrt des Personals am folgenden Tag zu garantieren, berechnet werden.
(6) Der Auftraggeber muss bei Buchungen, die eine Arbeitszeit länger als 5 Stunden andauern, ausreichend Catering zur Verfügung stellen oder eine mit redtec.prodcutions abgesprochene Verpflegungspauschale bereitstellen.
Ausreichend Catering bedeutet:
- Ab 5h: 1 warme Mahlzeit
- Ab 8h: 1 warme und 1 kalte Mahlzeit
- Bei mehrtägigen Aufträgen: täglich 3 Mahlzeiten, davon mindestens eine warm
§ 16 Fullservice
Bei Fullservice ist bezüglich Catering, Übernachtung und Überstunden § 15 Folge zu leisten.
Bei Fullservice trägt redtec.productions nur die Verantwortung für die Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen, die die Verstanstaltungstechnik betreffen. Für alle anderen Vorschriften (z.B Fluchtwege oder Sanitäranlagen) ist ausschließlich der Veranstalter verantwortlich. Falls gewünscht, kann redtec.productions hier eine beratende Funktion einnehmen. Schäden, die durch Mitarbeiter oder beauftragte Personen von redtec.productions an Geräten von redtec.productions entstehen, werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
§ 17 Erfüllung
Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist 85368 Moosburg. Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder vertraglich geändert, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.